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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 1B 12 17: Obergericht

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Bodenschleiftechnik, Bodensanierung und Bautenschutz. Die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin waren bis zur fristlosen Vertragsauflösung im Herbst 2003 die Beklagten. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin aus einem Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Zession vom 8. Januar 2001 vor Gericht diskutiert. Es wurde festgestellt, dass die Zession nur Forderungen gegen Kunden der Klägerin umfasst und nicht die Schadenersatzforderung gegen die ehemaligen Arbeitnehmer. Somit ist die Klägerin berechtigt, die Schadenersatzforderung gegen die Beklagten geltend zu machen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 1B 12 17

Kanton:LU
Fallnummer:1B 12 17
Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Obergericht Entscheid 1B 12 17 vom 27.08.2012 (LU)
Datum:27.08.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 165 OR. Gegenstand der Zession; Zessionskredit.
Schlagwörter : Zession; Forderung; Forderungen; Beklagten; Arbeitnehmer; Arbeitsverträgen; Kunden; Schadenersatzforderung; Buchhaltung; Zessionskredit; Unternehmung; Bezirksgericht; Lieferungs; Vertrag; Debitorenguthaben; Sicherungszession; Verfahren; Zessionsvertrag; Bonität; Kreditnehmerin; Leistungen; Abrede; Zession; Bereich; Bodenschleiftechnik; Bodensanierung; Bautenschutz
Rechtsnorm:Art. 165 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 1B 12 17

Art. 165 OR. Gegenstand der Zession; Zessionskredit.



Die Klägerin betreibt eine Unternehmung im Bereich Bodenschleiftechnik, Bodensanierung und Bautenschutz. Die Beklagten waren bis zur fristlosen Vertragsauflösung im Herbst 2003 Arbeitnehmer der Klägerin. Vor Obergericht war im Berufungsverfahren eine Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten strittig.



Aus den Erwägungen:

3. - Vorab ist die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin aus dem unbestrittenen Arbeitsverhältnis aktivlegitimiert ist. Das Bezirksgericht hat die Aktivlegitimation unter Hinweis auf die Zession vom 8. Januar 2001 verneint. Zu prüfen ist demnach, ob die geltend gemachte Schadenersatzforderung von der erwähnten Zession erfasst ist nicht. Letzteres macht die Klägerin geltend.



3.1. In der Zessionsurkunde werden die von der Klägerin der Bank abgetretenen Forderungen wie folgt umschrieben: «Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Lieferungsund Arbeitsverträgen gemäss dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Debitorenguthaben.» Das Bezirksgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass mit Arbeitsverträgen (auch) der Vertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten als Arbeitnehmer gemeint ist, was aus verschiedenen Gründen aber zu verneinen ist.



3.2. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Zession erklärtermassen auf die Debitorenguthaben in der Buchhaltung der Klägerin beschränkt, was darauf hinweist, dass Gegenstand der Zession die Forderungen der Klägerin gegen ihre Kunden im Rahmen der Geschäftstätigkeit sind. Das entspricht im Übrigen dem Wesen eines Kredits an eine Unternehmung mit einer Sicherungszession (sogenannter Zessionskredit), die sich in der Offenlegung gegenüber der Bank aufgrund der Buchhaltung/Debitorenliste konkretisiert (vgl. Hans Peter Walter, Die Sicherungszession im schweizerischen Recht, in: Mobiliarsicherheiten, Berner Bankrechtstag BBT Band 5, Bern 1998, S. 57; Spirig, Zürcher Komm., Zürich 1993, Art. 165 OR N 28; Albisetti/Boemle/Ehrsam/Gsell/Nyffeler/Rutschi, Handbuch des Geld-, Bankund Börsenwesens der Schweiz, 4. Aufl., S. 713: Forderungen «aus Warenlieferungen aus irgendwelchen Arbeitsleistungen» des Kreditnehmers). Die Entstehungsgründe der abgetretenen Forderungen werden von der Bank juristisch untechnisch mit «Lieferungsund Arbeitsverträgen» umschrieben. So führt denn der Beklagte in den Einvernahmen im Strafverfahren aus, dass die Klägerin ein Dienstleistungsbetrieb war, Schleifscheiben verkaufte, Arbeiten auf Baustellen ausführte und Geräte vermietete. So wenig wie die Klägerin gegenüber der Bank geltend machen könnte, eine Forderung aus der Vermietung einer Maschine sei von der Zession nicht erfasst (weil im Zessionsvertrag von Forderungen aus Mietverträgen nicht die Rede sei), so wenig könnte die Bank gegenüber der Klägerin geltend machen, die eingeklagte Forderung sei von der Zession umfasst (weil im Zessionsvertrag von Forderungen aus Arbeitsverträgen die Rede sei). Dieses Auslegungsergebnis wird ferner gestützt durch den Umstand, dass die Klägerin auch für die Bonität der Schuldner Gewähr zu bieten hatte, was auf das Aussenverhältnis (Klägerin—Kunden) hinweist. Für die Bonität der eigenen Arbeitnehmer Gewähr zu bieten, macht im vorliegenden Zusammenhang keinen Sinn. Zweck der Zession war, einen Betriebskredit mit Forderungen der Kreditnehmerin (Klägerin) aus ihrer Betriebstätigkeit, demnach Geldforderungen gegen Kunden aus betrieblichen Leistungen welcher Art auch immer, zu sichern.



3.3. Anhaltspunkte in der Sache selber, dass die Zession entgegen dem vorstehend Ausgeführten auch Forderungen wie die eingeklagte umfasst, sind keine ersichtlich. Dass im Zeitpunkt der Zession die Forderung der Klägerin gegen die Beklagten der Bank bereits bekannt war — was in dieser Hinsicht allenfalls auf einen tatsächlich übereinstimmenden entsprechenden Willen zwischen der Klägerin und der Bank hinweisen könnte — ist vom Beklagten weder geltend gemacht worden, noch ergibt sich solches aus den Akten. Ebenso wenig behauptet der Beklagte, die streitige Forderung sei in den seitens der Klägerin der Bank eingereichten Debitorenlisten aufgeführt worden.



3.4. Damit steht fest, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus Arbeitsvertrag aktivlegitimiert ist. Denn abgetreten wurden allein klägerische Forderungen auf Entgelt aus von ihr gegenüber Dritten (Kunden) erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen. Die Schadenersatzforderung der Kreditnehmerin gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern steht mangels entsprechender Abrede (sei es durch Ausweitung der Zession, sei es durch ausdrückliche Umschreibung der abgetretenen Forderung) ausserhalb einer solchen Zession. Eine solche Abrede ist nicht ersichtlich.



1. Abteilung, 27. August 2012 (1B 12 17)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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